STATUTEN DES CDA GRAZ
Club der Amateurfotografen Graz
ZVR-Zahl 246932292
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Club der Amateurfotografen Graz“ hat seinen Sitz in Graz. Die Eröffnung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Die Statuten und Beschlüsse des Club der
Amateurfotografen Graz sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.
§ 2 Zweck des Club der Amateurfotografen Graz
Der Club der Amateurfotografen Graz, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat ausschließlich und unmittelbar folgenden Zweck:
1. Erfassung und Betreuung aller Mitglieder die auf dem Gebiet der Amateurfotografie tätig sind.
2. Pflege und Förderung der Amateurfotografie - insbesondere der Jugend – durch verschiedene Aktivitäten (Veranstaltungen, wie Vorträge, Workshops, Seminare, Wettbewerbe, Ausstellungen usw. sowie
Bereitstellung von Unterlagen), welche der Fort- und Weiterbildung dienen.
3. Vertretung aller mit den Aufgaben des Club der Amateurfotografen Graz
zusammenhängenden Interessen.
4. Förderung von nationalen und internationalen Beziehungen durch Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Gedankenaustausch etc.
5. Zuerkennung von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf fotografischem Gebiet und für verdienstvolle Funktionärstätigkeit, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge
b) Seminare und Workshops
c) Fotowettbewerbe
d) Ausstellungen
e) Publikationen (z.B. Druckwerke, fotografische Werke, Datenträger, elektronische Medien)
f) sonstige fotografische Veranstaltungen
3. die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Erträgnisse aus eigenen Einrichtungen
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen
d) Erträgnisse aus Nenngebühren für vom Club der Amateurfotografen Graz
veranstalteten Wettbewerbe
e) aus Einschaltungen in eigenen Publikationen.
f) Subventionen aus öffentlichen und privaten Mitteln.
g) Spenden, Sponsoring, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4. das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, der im Sinne des Club der Amateurfotografen Graz handelt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, deren Tätigkeitsfeld die Fotografie im weitesten Sinne ist und/oder welche die künstlerische Fotografie fördern
möchte.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeansuchens der Vorstand des Club der Amateurfotografen Graz. Eine
eventuelle Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.
4. Eine erworbene Mitgliedschaft beim Club der Amateurfotografen Graz berechtigt zur Teilnahme an allen Leistungen des Club der Amateurfotografen Graz.
5. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können über Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu
entrichten und besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
1. Tod des Mitglieds.
2. Auflösung der fotografischen Vereinigung
3. Freiwilligen Austritt: dieser kann jederzeit erfolgen, ist jedoch dem Club der
Amateurfotografen Graz bis spätestens 2 Monate vor Jahresende schriftlich bekannt zu geben.
4. Streichung: wenn trotz zweimaliger Mahnung keine Zahlung eintrifft. Fällige Beiträge können eingefordert werden.
5. Ausschluss: ein Ausschluss ist dann auszusprechen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Club der Amateurfotografen Graz schädigt bzw. den Vereinszweck oder dessen gültige Satzungen verletzt. Die
Entscheidung trifft der Vorstand, sie ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein möglicher Einspruch wird in der nächsten Generalversammlung behandelt.
6. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4. Genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Verwarnung: erscheint die Begründung für einen Ausschluss als nicht ausreichend, bestehen jedoch erhebliche Vorwürfe zu Recht, so ist eine Verwarnung auszusprechen und diese dem Mitglied zur
Kenntnis zu bringen.
8. Veröffentlichung: Ausschlüsse sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Club der Amateurfotografen Graz in Anspruch zu nehmen, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu
machen.
2. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Club der Amateurfotografen Graz zu wahren, zu fördern und sich an dessen Statuten und Beschlüsse zu halten.
4. Mitgliedsbeiträge sind termingemäß an den Kassier des Club der Amateurfotografen Graz bis spätestens 30. April laufenden Jahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Club der Amateurfotografen Graz
Organe des Club der Amateurfotografen Graz sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht
§ 8 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes des Club der Amateurfotografen Graz einberufen werden bzw. findet auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder bzw. auf Verlangen der Rechnungsprüfer wie unter Pkt. 1. statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied
bekannt gegebene E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten
Kurator.
4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Teilnahmeberechtigt sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) alle anderen Mitglieder
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
teilnahmeberechtigten Delegierten beschlussfähig.
8. Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit und können nur zur vorliegenden Tagesordnung oder rechtzeitig eingebrachten Anträgen gefasst
werden, ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Club der Amateurfotografen Graz geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende des Club der Amateurfotografen Graz, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das am längsten wirkende amtierende
Vereinsmitglied.
§ 9 Die Aufgaben der Generalversammlung
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vereins und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl und Enthebung der Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Entlastung der Vorstandes und des Kassiers
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
6. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge
7. Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
9. Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten.
10. Auflösung des Club der Amateurfotografen Graz
11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Der Vorstand des Club der Amateurfotografen Graz
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schriftführer-Stellvertreter (bei Bedarf)
Kassier
Kassier-Stellvertreter (bei Bedarf)
An Sitzungen des Vereins nehmen noch teil:
2 Rechnungsprüfer 3 Schiedsrichter
2. Der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schiedsrichter werden von der
Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Bestätigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich, jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr und wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist dieser auch verhindert, übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vereinsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.
10. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand des Club der Amateurfotografen Graz, bei Rücktritt des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Club der Amateurfotografen Graz. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vorstandsorganes zugewiesen sind. In diesen Wirkungsbereich
fallen insbesondere:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Annahme und Vorbereitung von Anträgen an die Generalversammlung
g) Durchführung der vom Vorstand des Club der Amateurfotografen Graz gefassten Beschlüsse
h) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
i) Vorschläge für Ehrungen und/oder Ernennung zu Ehrenmitgliedern
j) Erstellung einer Geschäftsordnung
k) Bei Bedarf Einrichtung von Referaten und Bildung von Arbeitskreisen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten, hierzu können auch nicht dem Vorstand angehörige Mitglieder herangezogen
werden.
§ 12 Besondere Obliegenheiten des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des 1. Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
3. Bei Gefahr in Verzug ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstandes.
5. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung, die ordnungsgemäße Führung der erforderlichen Kassenbücher und Verwahrung der Belege.
6. Der Schriftführer unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte, protokolliert die Vereinssitzungen und die Generalversammlung.
7. Von jedem Schriftverkehr, den ein Referent im Interesse des Club der Amateurfotografen Graz führt, ist eine Kopie an den 1. Vorsitzenden zu leiten. Vor wichtigen Entscheidungen ist zuvor die
Zustimmung des 1. Vorsitzenden einzuholen.
8. Im Fall einer Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende oder des Kassiers sein Stellvertreter oder des Schriftführers sein Stellvertreter, wenn diese bestellt
wurden.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung, wie auch der Vorstand für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören.
2. Den zwei Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäßen
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis haben sie dem Vorstand bzw. Generalversammlung zu
berichten. Im Bedarfsfall können die zwei Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen einer Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten sinn gemäß für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8
bis 11 der Vereinsordnung.
§ 14 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die dem Club der Amateurfotografen Graz angehören und von der Generalversammlung gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte
Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nur bei der
Generalversammlung möglich.
3. Sind das Schiedsgericht anrufende Mitglieder desselben, so ist dem Schiedsgericht ein neutraler Ersatzmann (Beisitzer) zu stellen.
4. Die Einberufung des Schiedsgerichtes obliegt dem Vorstand, von der auch die Parteien vor das Schiedsgericht geladen werden.
§ 15 Auflösung des Club der Amateurfotografen Graz
1. Die freiwillige Auflösung des Club der Amateurfotografen Graz kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
2. Bei Auflösung des Club der Amateurfotografen Graz oder bei Wegfall des bisher begünstigten gemeinnützigen Vereinszweckes ist nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen nach
Beschlussfassung dieser
Generalversammlung einem gemeinnützigen Zweck (an eine Organisation oder Verein zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung) oder einem
Nachfolgeverein zuzuführen.
3. Der letzte Vorstand des Club der Amateurfotografen Graz hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Polizeidirektion anzuzeigen.